Mai 2008: Kleine Anfrage an die Landesregierung
Quelle
Landtag Brandenburg Drucksache 4/6351
4. Wahlperiode
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 2397
des Abgeordneten Dr. Jens Klocksin
Fraktion der SPD
Landtagsdrucksache 4/6266
Das im Jahre 1991 aufgelegte Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 17 (VDE 17) sieht den Ausbau der Wasserstraße zwischen Magdeburg und Berlin mit dem Ziel Berlin Osthafen vor. Mittlerweile ist der Zielhafen durch Schließungsbeschluss des Berliner Senats von 2001 entfallen, stattdessen wird der Güterverkehr über den Westhafen und über das GVZ Wustermark abgewickelt. Der Teltowkanal wurde in der Ausbauplanung von der Wasserstraßenklasse V b auf die Wasserstraßen-klasse IV zurückgestuft. Dies bestätigte die Bundesregierung zuletzt in der Antwort auf eine Mündliche Anfrage vom 1. April 2008.
Ich frage die Landesregierung:
Ja. Die Wasserstraßenklasse IV entspricht dem gegenwärtigen Ausbaustandard.
Der Teltowkanal bleibt durch die Beibehaltung des vorhandenen Ausbaustandards ein Engpass für die moderne Binnenschifffahrt. Die Erreichbarkeit des größten öffentlichen Binnenhafens in Brandenburg, Königs Wusterhausen, mit einer Umschlagsmenge 2007 von rd. 1,9 Mio. t (rd. 20 % Zuwachs gegenüber 2006) bleibt eingeschränkt; ebenso die Entwicklung zu einem leistungsfähigen multimodalen Logistikzentrum.
Für die Schleuse Kleinmachnow ergeben sich keine Folgen, da für die Ausbauplanung nach Kenntnis der Landesregierung letztendlich Gründe der ökologischen Eingriffsminimierung ausschlaggebend waren (siehe auch Antwort zu Frage 5).
Für den Teltowkanal liegen die Ausbauparameter der Wasserstraßenklasse IV vor, d.h. maßgebende Schiffseinheiten sind das · Motorgüterschiff mit 80 … 85 m Länge, 9,5 m Breite, 2,5 m Abladetiefe sowie der Schubverband mit 85 m Länge, 9,5 m Breite, 2,5 … 2,8 m Abladetiefe. Abweichend davon ist nach Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung der Verkehr von Schubverbänden mit bis zu 125 m Länge, 8,25 m Breite und 1,85 m Abladetiefe zulässig. Darüber hinaus können auf Antrag mit schifffahrtspolizeilicher Genehmigung auch größere Schiffseinheiten zugelassen werden (siehe auch Antwort zu Frage 5).
Nach Kenntnis der Landesregierung sind mit den vordringlichen Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Uferbereiche in Berlin, Bereich Tempelhof/Neukölln sowie m Rahmen des Ausbaus der Schleuse Kleinmachnow geringfügige Abbaggerungen erforderlich.
Die Entscheidung zur Schleusenlänge oblag der Planfeststellungsbehörde bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.